Teilzeit – geteilte Zeit?

Aus: GEW regional Januar 2020

Die Gründe „in Teilzeit zu gehen“ sind für uns Beschäftigte an Schulen ganz verschieden. Neben vielfältigen persönlichen Gründen sind familiäre Anlässe – die eigenen Kinder oder die Pflege naher Angehöriger – Auslöser für einen Teilzeitantrag. Gut, dass es die Möglichkeiten der Teilzeit gibt, um mit den eigenen Kräften und der eigenen Lebenszeit sinnvoll haushalten zu können.

Die Ernüchterung kommt oft, wenn uns klar wird, dass Teilzeit zwar die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden auf das beantragte Maß reduziert, im Arbeitsalltag aber der immer größer und bunter werdende Strauß zusätzlicher Aufgaben und Dienstpflichten zu 100 Prozent anfällt.

Eine Aufteilung der Pflichten fällt eher leicht bei Pausenaufsichten, Vertretungsunterricht, Betreuung von Betriebspraktika, Projekten, Präsenzzeiten am Elternsprechtag oder bei Mehrarbeit. Bei diesen „teilbaren Dienstpflichten“ sorgt die Schule in der Regel schon dafür, dass die zeitliche Beanspruchung nur anteilig der reduzierten Pflichtstundenzahl erfolgt.

Schwieriger ist der Umgang mit unseren sogenannten „unteilbaren Dienstpflichten“. Hier wird in der Regel 100 Prozent verlangt: Teilnahme an Konferenzen und pädagogischen Tagen, Prüfungen, Klassenfahrten, Einsatz als Klassenlehrkräfte, Fort- und Weiterbildung und auch zusätzliche Aufgaben oder sogenannte „besondere Aufgaben“, die wir z.B. im Rahmen einer Funktionsstel-le betreuen.

Bereits 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dazu fest, dass bei Teilzeit eine Gesamtbetrachtung der dienstlichen Tätigkeiten zu erfolgen hat (BVerwG 2 C 16.14 vom 16.07.2015). Das heißt, dass Teilzeitbeschäftigte, die wegen der Wahrnehmung von nicht teilbaren Aufgaben überproportional belastet werden, in anderen Bereichen zu entlasten sind. Diese Entlastung kann auch in Bereichen erfolgen, die mit der Wahrnehmung der „unteilbaren“ Tätigkeit nicht in Zusammenhang stehen. Das bedeutet auch, dass bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten und bei besonderen und zusätzlichen Aufgaben der Teilzeitquote Rechnung zu tragen ist bzw. ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen muss.

Noch spiegelt sich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht in den amtlichen Verordnungen wider – der Anspruch für die Beschäftigten in Teilzeit gilt aber unbenommen und verlangt rechtskonforme Regelungen in den Schulen. Sie können zwischen Personalrat und Schulleitung im Rahmen von Dienstvereinbarungen ausgehandelt und beschlossen werden.

Die GEW unterstützt und berät gerne bei der Ausgestaltung solcher Vereinbarungen und informiert zur Rechtsgrundlage.