Unterstützung durch sozialpädagogische Fachkräfte

UBUS

Aus: GEW regional September 2019

Inzwischen haben an vielen Schulen sozialpädagogische Fachkräfte ihre Arbeit aufgenommen, die die Arbeit der Lehrkräfte „unterrichtsbegleitend“ unterstützen sollen. Aufgaben und Arbeitsbedingungen sind im Erlass des Kultusministeriums zur „Umsetzung der unterrichtsbegleitenden Unterstützung durch sozialpädagogische Fachkräfte“ (UBUS-Erlass) geregelt.

kultusministerium.hessen.de/lehrkraefte/ubusunterrichtsbegleitende-unterstuetzung-durchsozialpaedagogische-fachkraefte

Alle UBUS-Kräfte erhielten unbefristete Arbeitsverträge. Leider sind es in den meisten Schulen keine vollen Stellen. Der GEW-Bezirksverband Mittelhessen hat in den letzten Monaten regionale Veranstaltungen für UBUS-Kräfte durchgeführt, die erfreulicherweise sehr gut besucht waren. Dort wurden viele Fragen beantwortet und Unklarheiten ausgeräumt:

  • Die UBUS-Kräfte dürfen ausschließlich für die im Erlass beschriebenen sozialpädagogischen Aufgaben eingesetzt werden und nicht, um Lücken bei der Unterrichtsversorgung zu stopfen.
  • Die UBUS-Kräfte übernehmen ausdrücklich nicht die Aufgaben der Schulsozialarbeit. Deshalb darf es auch nicht sein, dass dort, wo UBUS-Kräfte eingestellt werden, Stellen für die Schulsozialarbeit eingespart werden.
  • Genau zu beachten sind auch die Regelungen zur Arbeitszeit. Für Schulleitungen und Personalräte sind sie „gewöhnungsbedürftig“, denn die UBUS-Kräfte sind keine Lehrer*innen und unterliegen deshalb nicht der Pflichtstundenverordnung. Grundlage ist die tarifliche 40-Stundenwoche. Durch die Vorarbeit der Ferien beträgt die Arbeitszeit in den Unterrichtswochen 42,5 Stunden. Die Dokumentation der Arbeit, die Verteilung auf die Zeit mit Schüler*innen (2/3) und auf Vor- und Nachbereitung und sonstige Aufgaben (1/3), die Einarbeitung der Ferien und der Ausgleich von Mehrarbeit sind im Erlass klar geregelt. Diese Festlegungen sind in der Arbeit der sozialpädagogischen Fachkräfte in Förderschulen lange erprobt.
  • UBUS-Kräfte gehören zum Kollegium und sind auf Konferenzen gleichberechtigte Mitglieder. Sie unterliegen der Dienstordnung und sind bei Personalratswahlen  wahlberechtigt und wählbar.

UBUS-Kräfte erhalten einen Arbeitsvertrag im Rahmen des Tarifvertrags Hessen (TV-H). Die Eingruppierung erfolgt in entsprechender Anwendung des hessischen Eingruppierungserlasses für angestellte Lehrkräfte und nach TV-H. Problematischer ist die Einstufung der UBUS-Kräfte in Erfahrungsstufen. Hierbei finden nur die im Vorfeld geleisteten
Tätigkeiten Berücksichtigung, die in direktem Zusammenhang mit einer schulischen Tätigkeit stehen. In der Realität sieht das so aus, dass einige Bewerber*innen den angebotenen Vertrag nicht angenommen haben, da vorherige Tätigkeiten nicht angerechnet wurden und ihr Entgelt wesentlich geringer ausfallen sollte als bei ihrer bisherigen Tätigkeit. Die UBUS-Stelle war für sie somit unattraktiv.

Bei der Festsetzung der Entgeltgruppe und der Entgeltstufe hat der Schulpersonalrat ein Mitbestimmungsrecht (§ 77 HPVG). UBUS-Kräfte, die Mitglieder der GEW sind oder dies werden, können sich bei der GEW in Fragen der Eingruppierung, der Einstufung und des Arbeitsrechts kostenlos beraten lassen. Darüber hinaus finden weiterhin regelmäßig von der GEW organisierte Treffen für UBUS-Kräfte, Personalräte und Schulleitungen statt, bei denen ohne Vorbehalt alle aktuellen Themen und Probleme besprochen werden können: Fühlen Sie sich
herzlich eingeladen! (Quelle: GEW Hessen)